Urteil des OLG Stuttgart vom 17.07.2018 zum Widerruf eines Haustürarchitekten-vertrages

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Sehr geehrte Damen und Herren , sehr geehrte Damen und Herren Mandanten, häufig kommt es gerade im Bereich der Architektenleistungen zu Vertragsgestaltungen nicht am Unternehmenssitz des Architekten, sondern vor Ort beim Bauherrn oder auf der Baustelle.In diesem Zusammenhang war häufig bereits die Fragestellung relevant, ob die Regelung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB […]