Muss der Bauträger auch noch nach Übergabe des Sondereigentums im Falle der Unwirksamkeit einer Abnahmeklausel die Verwaltung, Instandhaltung oder Instandsetzung für das Gemeinschaftseigentum tragen? Vgl. OLG München vom 09.05.2017 Abs. 9 u, 2687/2016

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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Damen und Herren Mandanten, häufig sind in Bauträgerverträgen Regelungen zur Abnahme unwirksam, mit der Folge, dass das Gemeinschaftseigentum häufig nicht ordnungsgemäß abgenommen worden ist. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob der Bauträger noch für die Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung bis zur Abnahme einzutreten hat. […]