Sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,
gerade im Bereich freiberuflich ausgeübter Tätigkeit kommt es sehr häufig vor, dass der Gewinnanteil 3. Personen sich ergibt aus dem Anteil der durch den weiteren Berufsträger generierten Umsätze. So kommt es häufig vor, dass ein weiterer Berufsträger in selbständigen Berufen – Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc. – 25 % seiner Umsätze als „Gewinnbeteiligung“ erhält, jedoch nicht Teil der Mitunternehmerschaft ist. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass die gesamte Mitunternehmergemeinschaft gewerbesteuerpflichtig wurde, da die Rechnungen insgesamt auch für den 3. Berufsträger durch die Mitunternehmerschaft gestellt wurden.
Entsprechende Freigestaltungen sind lediglich dadurch lösbar, dass klare und zutreffende gesellschaftsrechtliche Regelungen entweder getroffen werden, ggf. im Rahmen einer Kleinbeteiligung eine Regelung gefunden wird oder auf der anderen Seite eine regelmäßige Überwachung relevanter Kerntätigkeit durch die verantwortlichen Beruftsträger des freien Berufes erfolgt.
Fragestellungen des Steuerrechtes werden in unserem Hause durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht betreut.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Kanzlei in den Media Docks