Mindest- und Höchstsätze nach HOAI auf die Entscheidung des EuGH hin; angekündigter Termin vor dem Bundesgerichtshof am 14.05.2020

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Mandantinnen,

Sehr geehrte Mandanten,

auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 04.Juli 2019 (C-377/17)zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze sind gänzlich unterschiedliche Entscheidungen vor den Instanzengerichten ergangen.

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. VII ZR 174/19 – Vorinstanz Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2019 (21 U 24/18) – steht nunmehr eine Klärung der Rechtsfrage auf nationaler Ebene voraussichtlich am 14.05.2020 an, ob ungeachtet der Entscheidung des EuGH die Bestimmungen der HOAI, auch zum Mindestpreischarakter, weiterhin anwendbar sind. Das Oberlandesgericht Hamm hatte in der Vorinstanz diese Auffassung im Gegensatz zu Urteilen des Oberlandesgerichts Celle vom 14.08.2019 zum Az. 14 U 198/18 und des Kammergerichts Berlin  (Urteil vom 13.09.2019 zum Az. 7 U 87/19) vertreten.

Diese Entscheidung wird also für das „Preisrecht“ vieler Architekten, also für Honorarfragen der Ingenieure, Planer und insbesondere Architekten,  von besonderer Bedeutung sein. Wir werden Sie weiter informieren.

Fragestellungen des Bau- und Architektenrechts werden durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei in den Media Docks

Willy-Brandt-Allee 31 d

23554 Lübeck (Media Docks, Eingang 4)

Tel.: 0451- 399960

Mail to: info@kanzlei-mediadocks .de 

Regeln nach dem IfSG (Quarantäre); Betriebsausfall

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Mandantinnen,

Sehr geehrte Mandanten,

seit dem 01.02.220 ist der Cov-19-Virus im ICD-10 anerkannt, also Infektion im Sinne des IfSG. Es ist vor diesem Hintergrund aktuell noch nicht geklärt, ob und wann eine Betriebsschließung durch eine Betriebsschließungsversicherung gedeckt ist. Zwar stellt eine solche Versicherung grds. lediglich eine Sachversicherung dar, dennoch gibt es häufig nachunserer Auffassung einschlägige Zusatzmodule zu diesen Versicherungen, die eine entsprechende Deckung zu Inhalt haben können. Die Versicherungsunternehmen positionieren sich in diesem Zusammenhang sehr unterschiedlich, wir prüfen jeweils den Einzelfall, um in dieser schwierigen Situation unseren Mandanten zur Seite stehen zu können.

Das IfSG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die zuständigen Behörden bei erkrankten oder ansteckungsverdächtigen Personen eine Quarantäre anordnen können. § 30 IfSG sieht in diesem Zusammenhang auch Zwangsmaßnahmen vor. Da eine solche Maßnahme einen erheblichen Eingriff in Grundrechte beinhaltet, regelt § 56 IfSG grds. einen Entschädigungsanspruch  in Geld. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Entschädigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 56 IfSG zu stellen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen in diesem Zusammenhang. Bleiben Sie gesund, hoffentlich sind Sie von entsprechenden Maßnahmen nicht betroffen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei in den Media Docks

(Rechtsanwalt Ansgar Dworzynski)

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Die Auswirkungen die Korona mit sich bringt; BMF Schreiben vom 19.03.2020 zu steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV2), Az. IV A 3 – S 0336/19/10007:002 (Bundessteuerblatt Teil 1)

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Mandantinnen,

Sehr geehrte Mandanten,

aktuell hat sich unser Arbeitsleben stark verändert. Diese Veränderung geht u.a. mit Homeoffice, Videokonferenzen, Telefonkonferenzen einher. Begriffe wie „Facewall“ etc. waren uns bisher nicht bekannt; wir lernen mit entsprechenden Maßnahmen umzugehen, um einen körperlichen Abstand zu schaffen. Wir freuen uns daher um so mehr über einen persönlichen Austausch mit unseren Mandanten, damit wir unsere eigene Kanzleiorganisation auf die aktuell anstehenden Bedürfnisse einstellen können.

 Viele Mandanten werden von uns aktuell im Lichte des BMF Schreibens vom 19.03.2020 – Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV2), Az. IV A 3 – S 0336/19/10007:002 – in steuerlicher Hinsicht betreut. Hiernach kommen Stundungsanträge, Aussetzungsanträge, wie auch Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer- und Körperschäftssteuer u.a. in Betracht. Die Anträge sind sinnvoll, da nach den Vorgaben des BMF in der Regel auf Stundungszinsen zu verzichten ist.

Angelegenheiten des Steuerrechts werden in unserem Hause durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht betreut.

Mit freundlcihen Grüßen

Ihre Kanzlei in den Media Docks

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Urteil des OLG Stuttgart vom 17.07.2018 zum Widerruf eines Haustürarchitekten-vertrages

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Sehr geehrte Damen und Herren ,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

häufig kommt es gerade im Bereich der Architektenleistungen zu Vertragsgestaltungen nicht am Unternehmenssitz des Architekten, sondern vor Ort beim Bauherrn oder auf der Baustelle.In diesem Zusammenhang war häufig bereits die Fragestellung relevant, ob die Regelung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB einschlägig ist, der sich grundsätzlich auf Verträge bezieht über den Bau eines neuen Gebäudes. Wie bereits das OLG Köln (vergleiche OLG Köln v. 23.03.2017 Az. 16 U 153/16) entschieden hatte stellt ein Planungsvertrag keinen Vertrag, der die Errichtung eines neuen Gebäudes zum Inhalt hat, sodass die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht einschlägig ist.

Kurz und knapp bedeutet dies:Bereits die Zurückweisung eines Honoraranspruchs kann nach der Rechtsprechung als Widerruf angesehen werden. Gerade für den Fall der werdenden Vertragsanbahnung eines Architekten vor Ort bei den Bauherren ist häufig davon auszugehen, dass die Haustürsituation in § 312 BGB vorliegt, mit der Folge, dass der Verbrauch den Vertrag widerrufen kann. Diese Rechtslage gilt auch für die seit dem 01.01.2018 in Kraft getretene Neufassung des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017.

Die Fragen des Bau- und Architektenrechts werden in unserem Hause betreut durch Herrn Rechtsanwalt Ansgar Dworzynski, der auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, wie auch Fachanwalt für Steuerrecht ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

Kanzlei in den Media Docks

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Verfahren vor dem EuGH wegen EU-Rechtswidrigkeit der HOAI bringt Schwung in endsprechende Verfahren wegen Architektenvergütung

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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Damen und Herren  Mandanten,

der Generalanwalt stellte in seinen Schlussanträgen vor dem EuGH vom Februar 2019 fest, dass die Mindest- und Höchstsätze gegen EU-Recht verstoßen. Wir hatten bereits in unserer vorangegangenen Mandanteninformation die Erwartung geäußert, dass der EuGH den Anträgen des Generalanwalts folgen wird. Das Landgericht Baden-Baden hat eine Auseinandersetzung, bei der ein Architekt u. a. Mindestsatz-Honorarforderungen erstreiten will, bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rs. C 137/18 ausgesetzt (LG Baden-Baden, Beschluss vom 07.05.2019 – 3 O 221/18). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2019 (Rechtssache C-377/17) am 04.07.2019 zwischenzeitlich festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze in der HOAI (Fassung vom 10. Juli 2013) nicht mit europäischen Richtlinie in  Übereinstimmung stehen. In der Folge müssen nach Art. 260 Abs.1 AEUV durch Deutschland die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um den festgestellten Verstoß gegen Unionsrecht zu beenden. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit zukünftig eine neue Regelung in der HOAI geschaffen wird.


Diese Entscheidung hat aktuell sowohl in laufenden Verfahren vor Zivilgerichten Bedeutung, als auch insbesondere bei der Gestaltung von Architektenverträgen. Zwischenzeitlich sind bereits einige obergerichtliche Entscheidungen ergangen. Auf der einen Seite gehen das OLG Celle und das OLG Dresden davon aus, dass die Anpassung des Honorars nicht mehr verlangt werden kann; die Oberlandesgerichte München Hamm und das Kammergericht Berlin haben entschieden, dass weiterhin die Anpassung denkbar sei. Eine einheitliche Entscheidungspraxis ist noch nicht absehbar.  

Gerade Auftraggeber sollten sich unbedingt auf die EU-Rechtswidrigkeit berufen, wenn der Architekt Vergütungen nach Mindestsätzen verlangt. Rechtsangelegenheiten aus dem Bereich des Bau-und Architektenrechts werden bei uns durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei in den Media Docks

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Zur Frage der Ausübung des Widerrufsrechts für dieselskandalgeschädigte Käufer, (BGH vom 05.11.2019 AZ. XI Z. R 650/18)

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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

bis zur oben angesprochenen Entscheidung war ungeklärt, ob von dem Diesel Skandal betroffene Pkw Käufer gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit dem Kaufvertrag verbundene Allgemeinverbraucherverträge wirksam widerrufen können. So hatte dies das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 06.12.2018 AZ. 24 U 112/18 und vom 29.11.2018 AZ. 24 U 56/18, sowie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinen beiden Entscheidung vom 28.05.2019 AZ. 6 U 78/18 und vom 04.06.2019 AZ. 6 U 137/18 entschieden.Im Rahmen seiner Entscheidung hat der Gerichtshof in den Rn. 19 – 25 herausgestellt, dass der Darlehensgeber dann seinen Verpflichtungen aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zur Abgabe pro Tag zu zahlender Zinsbeträge in klarer und verständlicher Weise dann nachkommt, wenn der zu zahlende Zinsbetrag in der Widerrufsbelehrung mit 0,00 EUR angegeben wird.Zudem führt der Bundesgerichtshof aus, dass zu den Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB gehört, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte nunmehr im Wesentlichen feststehen, dass den dieselskandalgeschädigten Käufern in Bezug auf deren Finanzierung der Widerrufsjoker nicht zusteht, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sich auf das Gewährleistungsrecht im Wesentlichen konzentrieren sollte (vgl. zu Sachen Mangelgewährleistung BGH Hinweisbeschluss vom 08.10.2019 AZ. XI Z. R 225/17).Fragestellungen des Bank- und Kapitalmarktrechts betreut Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Steuerrecht Ansgar Dworzynski

mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei in den Media Docks

Die unzutreffende Bewertung in Portalen stellt häufig ein Problem der Außendarstellung von Unternehmen dar.

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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Bewertungen sind häufig unwahr, beinhalten häufig unsachgemäße Schmähkritik, die nicht von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz umfasst ist. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2016 (vgl. BGH VII Z. R 34/15) sind verschiedene Instanzenentscheidungen ergangen, die insbesondere herausstellen, dass Beurteilungen in Bewertungsportalen, insbesondere „schlechten Schulnoten“ – mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt sein müssen. Insbesondere hat das jeweilige Portal Nachforschungen anzustellen, ob der bewertende Kunde überhaupt Kunde des jeweiligen Unternehmens war und ist (vgl. LG Hamburg Urteil vom 12.01.2018 AZ. 324 O 63/17). Das Landgericht Lübeck stellte heraus, dass eine entsprechende negative Bewertung nur dann keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes beinhaltet, wenn die Identität des Bewertenden geklärt ist (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 AZ. 9 O 59/17).Mit großer Erfahrung gehen wir derartigen Sachverhalten für unsere Mandanten nach. Häufig wird auf unsere Korrespondenz hin kurzfristig die Löschung unsachgemäßer und unzutreffender Bewertungen unverzüglich veranlasst. Entscheidend ist hierbei die Prüfung des Einzelfalls; hierbei ist insbesondere zu klären, welche Hintergründe gegebenenfalls zu der Bewertung geführt haben. Häufig handeln Wettbewerber oder Personen, die aus gänzlich anderen Gründen den geschäftlichen Leumund des Bewerteten negativ beeinträchtigen möchten.Fragestellungen in diesem Zusammenhang werden in unserem Hause durch Herrn Rechtsanwalt Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen aus Lübeck

Ihre Kanzlei in den Media Docks

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Coronavirus SARS-CoV-2

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Sehr geehrte Mandanten,

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der aktuellen Situation wünschen wir uns, den freundlichen persönlichen Kontakt zu Ihnen zu halten. Dies kann zum Beispiel im Wege von Video- oder Telefonkonferenzen in dieser Zeit erfolgen.

U.a. auf diesem Wege können wir Sie weiterhin unterstützen, bis zukünftig wieder die persönliche Abstimmung hier in den Media Docks wie gewohnt möglich ist.

Viele Mandanten berichten uns über ganz neue Rituale, zum Beispiel bei der Handhygiene. So ersetzt das zweimalige Singen von „alle meine Entchen“ die Stoppuhr, zwanzig Sekunden sind so gut erfasst.  Informieren Sie uns über doch über Ihre geänderten Rituale in diesen Zeiten, auch so kann man emotional „zusammenrücken“, ohne dass räumliche Nähe entsteht . Bleiben Sie also gesund.

 Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

Ihre


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Erstattungen von Privatinvestitionen durch die WEG Gemeinschaft; BGH vom 14.06.2019 AZ V ZR 254/17

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Mandantin,

sehr geehrte Mandanten,

häufig ist die Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum bzw. die Abgrenzung zum Sondernutzungsrecht im WEG-Recht unklar. Im Jahre 2012 kam es zu einer grundlegenden Entscheidungen des BGH, die beispielsweise die Zuordnung von Fenstern einer WEG-Anlage betraf.

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr am 14.Juni 2019 darüber zu entscheiden, ob ein Wohnungseigentümer, der entsprechende Kosten selbst aufgewandt hat, Ansprüche gegen die  WEG-Gemeinschaft hat. In Betracht kommen kondiktionssrechtliche Ansprüche oder Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nunmehr entschieden, dass die Regelungen des WEG-Rechts abschließend sind, somit nicht die Rechtskonstruktionen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder das Bereicherungsrecht anwendbar sind. Der WG-Eigentümer hat somit nicht die Erstattung ( somit keine Erstattung solcher Aufwendung durch die Gemeinschaft beansprucht werden können).

Das WEG-Recht sieht komplexe Anspruchsvoraussetzungen vor, grundsätzlich muss die Gemeinschaft Beschlüsse herbeiführen. Angelegenheiten des Bau- und Architektenrechtes, WEG Rechtes bzw. des Mietrechtes werden in unserem Hause durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

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Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft; BGH vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Mandantin,

sehr geehrte Mandanten,

in den vergangenen Jahren sind immer wieder unterschiedliche Entscheidungen zu beobachten gewesen, die sich mit der Frage zu befassen hatten, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen während einer Lebensgemeinschaft als Schenkung zu bewerten sind. Der hierfür zuständige 11. Zivilsenat hat unter dem 18.06.2019 hierzu eine grundlegende Entscheidung getroffen. Hiernach gilt: zuerst einmal geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass wie bei jedem Vertrag auch bei einem Schenkungsvertrag Vorstellung eines der beiden Vertragspartner zum Bestanden oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde legen können, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Schwerwiegende Veränderungen können in diesem Zusammenhang zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall, war es kurz nach einer Zuwendung einer Eigentumswohnung zu dem Ende einer Lebensgemeinschaft gekommen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine Quote errechnet. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Zusammenleben erkennbar Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen ist, sodass das Geschenk grundsätzlich zurück zu gewähren sei.

Fragestellungen des Schenkungsrechtes werden in unserem Hause durch Herrn Rechtsanwalt Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen

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