Geänderte Rechtssprechung zum Teilerfolg Entscheidung des BGH vom 24.06.2004, AZ. VII ZR 259/02
Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2004 Entscheidungen getroffen, die gerade für die Gestaltung von Architektenverträgen von besonderer Bedeutung sind.
Im Rahmen der Entscheidung vom 24.06.2004 hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass der Architekt auch dann seinen Honoraranspruch ganz oder teilweise verlieren kann, wenn zwar der Gesamterfolg eintritt, vertraglich geschuldete Teilleistungen jedoch nicht erbracht worden sind. Vereinfacht ausgedrückt kann es somit sein, dass der Architekt ein Schlussergebnis, beispielsweise ein komplexes Bauwerk, plant, beaufsichtigt und die hierzu erforderlichen Leistungen koordiniert, all diese Leistungen dem Bauherrn gefallen, er jedoch auf dem Weg dorthin einige Teilleistungen nicht oder in vom Vertrag abweichender Weise durchführt.
Selbst in einem derartigen Fall kann nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes je nach Vertraglicher Gestaltung des Architektenvertrages eine Minderung des Honorars im Raume stehen. Die für Architekten und Bauherren aus dieser Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen sind wohl für die Vertragsgestaltung, als auch für die jeweils konkrete Architektenleistung von beträchtlicher Bedeutung.
In Zweifelsfällen sollten sich die Parteien frühzeitig durch Inanspruchnahme anwaltlichen Rates hierüber Klarheit verschaffen. In unserem Hause wird der Bereich des Architektenrechts durch Herrn Rechtsanwalt Dworzynski betreut.