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Erstattungen von Privatinvestitionen durch die WEG Gemeinschaft; BGH vom 14.06.2019 AZ V ZR 254/17

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Mandantin,

sehr geehrte Mandanten,

häufig ist die Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum bzw. die Abgrenzung zum Sondernutzungsrecht im WEG-Recht unklar. Im Jahre 2012 kam es zu einer grundlegenden Entscheidungen des BGH, die beispielsweise die Zuordnung von Fenstern einer WEG-Anlage betraf.

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr am 14.Juni 2019 darüber zu entscheiden, ob ein Wohnungseigentümer, der entsprechende Kosten selbst aufgewandt hat, Ansprüche gegen die  WEG-Gemeinschaft hat. In Betracht kommen kondiktionssrechtliche Ansprüche oder Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nunmehr entschieden, dass die Regelungen des WEG-Rechts abschließend sind, somit nicht die Rechtskonstruktionen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder das Bereicherungsrecht anwendbar sind. Der WG-Eigentümer hat somit nicht die Erstattung ( somit keine Erstattung solcher Aufwendung durch die Gemeinschaft beansprucht werden können).

Das WEG-Recht sieht komplexe Anspruchsvoraussetzungen vor, grundsätzlich muss die Gemeinschaft Beschlüsse herbeiführen. Angelegenheiten des Bau- und Architektenrechtes, WEG Rechtes bzw. des Mietrechtes werden in unserem Hause durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

Kanzlei in den Media Docks

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