AllgemeinSteuerrecht

Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft; BGH vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Mandantin,

sehr geehrte Mandanten,

in den vergangenen Jahren sind immer wieder unterschiedliche Entscheidungen zu beobachten gewesen, die sich mit der Frage zu befassen hatten, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen während einer Lebensgemeinschaft als Schenkung zu bewerten sind. Der hierfür zuständige 11. Zivilsenat hat unter dem 18.06.2019 hierzu eine grundlegende Entscheidung getroffen. Hiernach gilt: zuerst einmal geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass wie bei jedem Vertrag auch bei einem Schenkungsvertrag Vorstellung eines der beiden Vertragspartner zum Bestanden oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde legen können, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Schwerwiegende Veränderungen können in diesem Zusammenhang zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall, war es kurz nach einer Zuwendung einer Eigentumswohnung zu dem Ende einer Lebensgemeinschaft gekommen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine Quote errechnet. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Zusammenleben erkennbar Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen ist, sodass das Geschenk grundsätzlich zurück zu gewähren sei.

Fragestellungen des Schenkungsrechtes werden in unserem Hause durch Herrn Rechtsanwalt Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

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