AllgemeinMedienrecht

Die unzutreffende Bewertung in Portalen stellt häufig ein Problem der Außendarstellung von Unternehmen dar.

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Bewertungen sind häufig unwahr, beinhalten häufig unsachgemäße Schmähkritik, die nicht von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz umfasst ist. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2016 (vgl. BGH VII Z. R 34/15) sind verschiedene Instanzenentscheidungen ergangen, die insbesondere herausstellen, dass Beurteilungen in Bewertungsportalen, insbesondere „schlechten Schulnoten“ – mit einem zutreffenden Tatsachenkern unterlegt sein müssen. Insbesondere hat das jeweilige Portal Nachforschungen anzustellen, ob der bewertende Kunde überhaupt Kunde des jeweiligen Unternehmens war und ist (vgl. LG Hamburg Urteil vom 12.01.2018 AZ. 324 O 63/17). Das Landgericht Lübeck stellte heraus, dass eine entsprechende negative Bewertung nur dann keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes beinhaltet, wenn die Identität des Bewertenden geklärt ist (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 AZ. 9 O 59/17).Mit großer Erfahrung gehen wir derartigen Sachverhalten für unsere Mandanten nach. Häufig wird auf unsere Korrespondenz hin kurzfristig die Löschung unsachgemäßer und unzutreffender Bewertungen unverzüglich veranlasst. Entscheidend ist hierbei die Prüfung des Einzelfalls; hierbei ist insbesondere zu klären, welche Hintergründe gegebenenfalls zu der Bewertung geführt haben. Häufig handeln Wettbewerber oder Personen, die aus gänzlich anderen Gründen den geschäftlichen Leumund des Bewerteten negativ beeinträchtigen möchten.Fragestellungen in diesem Zusammenhang werden in unserem Hause durch Herrn Rechtsanwalt Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen aus Lübeck

Ihre Kanzlei in den Media Docks

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