Baurecht

Technische Normen im Baurecht, allgemein anerkannte Regeln der Technik – welcher Zeitpunkt ist maßgeblich, um einen Baumangel zu bestimmen?

Fragestellungen am Bau  bedürfen häufig einer schnellen, kompetenten Einschätzung, damit es voran geht.

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Baurecht ist es regelmäßig nicht leicht, vermutete Mängel zu bewerten und einzuordnen.

So streiten die Parteien häufig über die Qualität der geschuldeten Leistung. Bei der Bewertung dieser Frage besteht auch nach Neufassung des § 633 BGB kein Grund, von der ständigen Rspr abzuweichen, nach welcher der Unternehmer, soweit eine ausdrückliche Vereinbarung nicht erfolgt ist, sich jedenfalls konkludent zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet hat (vgl. BGH vom 7.3.2013 – VII ZR 134/12). Diese anerkannten Regeln der Technik können etwa in DIN-Normen niedergelegt sein. Der BGH betont, dass die DIN-Normen insb. nicht als Rechtnormen zu qualifizieren sind (vgl. BGH in NJW 1998, 2814), die Werkleistung aber im Allgemeinen mangelhaft ist, wenn sie nicht den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht (BGH aaO). Es kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein diesen Regeln entsprechendes Werk in jedem Fall mangelfrei sei. Das trifft nicht zu, erfüllt ein nach den Regeln der Technik hergestelltes Werk die vorausgesetzte Funktion nicht, ist es mangelhaft (Hamm NJW 2013, 545). Da die Regeln der Technik lediglich Mindeststandards definieren, kann im Einzelfall durchaus auch ein „Mehr“ geschuldet sein (vgl. BGH BauR 2000, 411). Die insb. von Sachverständigen vertretene Auffassung, ein Mangel liege nur bei Abweichungen von Regeln der Technik etc. vor, ist daher falsch, weil es für die geschuldete Leistung allein auf die Vereinbarungen der Parteien ankommt. Wesentlich ist es somit immer, den Sachverhalt im Detail frühzeitig zu bewerten, da eine pauschale Würdigung häufig zu unzutreffenden juristischen Ergebnissen führt.

Vor diesem Hintergrund hilft häufig die sachgerechte Verknüpfung des Wissens der Sachverständigen mit der routinierten Bewertung durch einen Fachjuristen. Häufig kommt es auf die Fragestellung an, ob die technischen Fachregeln bei Vertragsabschluss, bei Bauausführung oder bei Abnahme der Werkleistung relevant sind. Da zwischen Vertragsabschluss und Abnahme der Werkleistung häufig viele Jahre ins Land gehen können, kommt dieser zeitlichen Einordnung eine hohe Bedeutung zu. Wir möchten Sie als Fachunternehmen oder Bauherrn für diese Problematik bewusst sensibilisieren, da wir mit dieser Fragestellung häufig in der gerichtlichen Praxis konfrontiert werden. Eine richtige und routinierte Einordnung hilft hier, eine zutreffende wirtschaftliche Bewertung vor einer streitigen Auseinandersetzung vorzunehmen.

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht betreuen wir Fachunternehmen und Bauherren seit dem Jahre 2000 und freuen uns, auch Sie juristisch einfühlsam und effizient unterstützen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

Kanzlei in den Media Docks

Ansgar Dworzynski

Rechtsanwalt

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