Baurecht

Der Grundstückeigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf dem Nachbarn übergreifenden Brand versucht. (BGH Az. V ZR 311/16)

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

der Bundesgerichtshof hat am 09.02.2018 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit Reparaturarbeiten beauftragt, Verschuldens unabhängig für Schäden an dem Nachbargebäude haften kann, die beispielsweise dadurch entstanden sind, das ein Nachbargebäude infolge der Arbeiten in Brand gerät. Der Aspekt der sorgfältigen Auswahl des Handwerkers wurde hierbei keiner Bedeutung zugemessen.

Hintergrund des Falles war die Beauftragung eines Dachdeckermeisters zur Reparaturarbeiten an einem Flachdach des dortigen Wohngebäudes. Es wurde ein Brenner für notwendige Heißkleberarbeiten eingesetzt; schuldhaft führte dies zur Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen.

Das Landgericht, sowie das Berufungsgericht, hatten die entsprechenden Ansprüche der geschädigten Nachbarn zurückgewiesen. Von Belang ist hierbei, dass diese Ansprüche auf die Versicherung gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen waren, die die Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG geltend machte. Die Versicherung machte Ansprüche in Höhe von knapp 98.000,00 € gelten. Das Gericht hatte ursprünglich einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht als gegeben angesehen. Das Landgericht sah den Nachbarn nicht als Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB an. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang Erfolg. Der V. Zivilsenat sieht eine nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch als gegeben an, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstückes nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Die Störereigenschaft bejahte der Bundesgerichtshof damit, dass mittelbarer Störer auch derjenige ist, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch eine in adäquater Weise dies seine Willensbetätigung verursachten Beitrag geschaffen hat. Es kommt hierbei nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Nachbarn an, es ist also nicht wesentlich, ob der Nachbar den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat und ihm die konkrete Ausführungsarbeit nicht vorgeschrieben hat. Entscheidend war, dass durch die Beauftragung des Handwerkers eine Gefahrenquelle objektiv geschaffen worden ist.

Entsprechend ähnliche Sachverhalte kommen häufig vor. Die Fragestellung des Nachbarrechtes und das Bau- und Architektenrechtes werden regelmäßig von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht betreut.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Ansgar Dworzynski

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Achitektenrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

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