Baurecht

Änderung im Bauvertragsrecht – hier insbesondere Fragegestellungen zum Verbraucherbauvertrag

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

 

mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts wurde auch ein eigenständiges für den Verbraucherbauvertrag im Untertitel Werkvertrag eingefügt.

Die Regelung des § 650 o BGB regelt in diesem Zusammenhang, dass die Regeln des Verbraucherschutzes nicht abdingbar sind, diese können zudem nicht umgangen werden.

Eine zentrale Regelung des Bauvertragsrechtes besteht darin, dass unter anderem ein Widerrufsrecht gemäß § 650 l BGB dem Verbraucher eingeräumt wird. Häufig unterstellen Handwerker, Bauträger und Bauunternehmen, dass erst bei Erbringung tatsächlicher bauvertraglicher Leistungen ein Widerrufsrecht dem Verbraucher einzuräumen ist. Dies ist vordergründig richtig. Aus dem Blickfeld, darf man hierbei jedoch nicht die Vorschrift des § 312 g BGB verlieren. Häufig werden Werkverträgen nicht in in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen, sondern auswärts, beispielsweise auf der Baustelle, auf Messen oder sonst in einem Bereich, in der die Anwendbarkeit des § 312 g BGB. Bedingt in diesen Fällen muss der jeweilige Werkunternehmer dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht einräumen.

Gerade in derartigen Fällen ist auf die Details zu achten. Fragestellungen des Baurechts betreuen wir seit vielen Jahren, es ist uns daher sehr wichitig Sie frühzeitig in die Besonderheiten des neuen Bauvertragsrechtes einzuführen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt

Dworzynski

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

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