Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,
gerade im Bauträgergeschäft kommt es häufig mit der Schlussrate – Fertigstellungsrate – zu einem Streit der Parteien. Das OLG Celle hatte zu entscheiden, wann eine zu modernisierende Altbauwohnung vollständig fertiggestellt ist, ob hierzu also sämtliche Mängel beseitigt werden müssen. Das OLG Celle ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass eine entsprechende Fertigstellung nur dann gegeben ist, wenn vollständig alle Mängel so beseitigt sind, dass Mängel nicht feststellbar sind. Es geht um die Abschlussrate gemäß § 2 Abs. 2 MaBV. Im Gegensatz dazu hatte das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 29.05.2008 (OLG Koblenz Az. 6 U 1042/2007) entschieden, dass im Falle des Vorliegens nur noch unbeachtlicher Mängel die Schlussrate zu zahlen sei. Hier kommt es häufig auf den Sachvortrag und auf Details im Einzelfall an. Häufig ist es jedoch sinnvoll, entsprechende Fragestellungen viel frühzeitiger zu klären, nicht erst die Schlussrate abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Dworzynski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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