Baurecht

Bestimmung des merkantilen Minderwertes im Baurecht, unter anderem Entscheidung des Kammergerichts vom 04.04.2014 Az. 21 U 18/2013.

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

zu den Mangelbeseitigungskosten für Baumängel kann auch gerade bei Planungsmängel der sogenannte merkantilen Minderwert hinzutreten. Ein solcher ist grundsätzlich anzunehmen, wenn nach erfolgreicher Mangelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit des Gebäudes gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise einem Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung ein geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben müssen. Ungeklärt ist, wie dieser Wert zu bestimmen ist. Zum einen kann der zuständige Richter gemäß § 287 ZPO schätzen, wenn ausreichende Schätzungsgrundlagen vorliegen, das Kammergericht hat in seiner Entscheidung, nachdem der Rechtstreit seitlich des BGH zurückverwiesen war, eine sogenannte Expertenbefragung durchgeführt hat und in diesem Zusammenhang Produktentwickler, Makler, Bauträger und Projetentwickler befragt, kam so zu dem entsprechenden Ergebnis. Entscheident ist, wie in diesem Zusammenhang vorgetragen worden ist. Beträgt der geltend gemachte merkantile Minderwert weniger als einen Prozent des Durchschnittskaufpreises, so handelt es sich um einen Mindestschaden, der auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht geschätzt werden kann, wie das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (vgl. OLG Köln Az. 9 U 960/2013 in Beck R.s. 2014, 05841) entschieden hat.

Gerade derartige Fragestellungen sollten intensiv zwischen Anwalt und Mandant abgestimmt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

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