Baurecht

Gesamtschuld wovon Architekten und Bauunternehmer gesetzliche Änderung ab dem 01.01.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

bis zum 31.12.2017 galt:

„Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Baumängel haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff beim Unternehmer befriedigen können und müssen.“ /BGH Urteil vom 26.07.2007 Az. VII ZR 5/06, NJW RR, 2008, 176)

Verschiedentliche Architektenverträge wiesen daher Klauseln aus, die dem Architekten die Möglichkeit einräumen sollten, den Schaden zu beseitigen, da Schadenersatz in Geld häufig teurer ist, als die tatsächliche Schadensbeseitigung.

Hierzu hat jedoch der BGH entschieden, dass entsprechende Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind (vgl. BGH Urteil vom 16.02.2017 Az. VII ZR 242/2013 in NJW 2017, 1669).

Seit dem 01.01.2018 gilt die Regelung des § 650 t BGB: Es ist dort geregelt:

„Nimmt der Besteller den Unternehmer [= Planer] wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer [= Planer] die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.“

Hervorzuheben ist, dass diese Regelung den Architekten nur für Überwachungsfehler entsprechend privilegiert. Der Architekt hat in diesen Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht.

Bislang hatte die Rechtsprechung dem Wahlrecht des Bauherrn den Vorrang vor dem Recht des bauausführenden Unternehmers auf Nacherfüllung eingeräumt.

  • 650 t BGB hat in Gegensatz dazu den „Vorrang der Nacherfüllung“ nunmehr für diesen Einzelfall geregelt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelung in der Praxis sich auswirkt.

Abzuwarten ist zudem, ob das neue Bauvertragsrecht seit dem 01.01.2018 in diesem Zusammenhang für eine Klarheit sorgt. Maßgeblich dürfte in diesem Zusammenhang die Regelung des § 650 k Abs. 2 BGB sein. Eine Problemstellung ist in dem Verhältnis zu § 311 BGB – in der Formschrift – jedoch weiterhin zu sehen. Wenn eine Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist diese im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

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