Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,
häufig sind in Bauträgerverträgen Regelungen zur Abnahme unwirksam, mit der Folge, dass das Gemeinschaftseigentum häufig nicht ordnungsgemäß abgenommen worden ist. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob der Bauträger noch für die Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung bis zur Abnahme einzutreten hat. Das OLG München hat dies verneint und zwar mit der Begründung, dass diese Kosten nicht durch die vertragsgemäße Erfüllung des Bauträgervertrages entstanden sind, sondern durch die bestimmungsgemäße Benutzung des Vertragsobjektes. Dies sei mit Übergabe des Sondereigentums bereits erfolgt.
Derartige Fragestellungen können häufig ausgeklammert werden, wenn im Vorfeld die Vertragsgestalltung sorgfältig geklärt und geprüft wurden. Es lohnt sich häufig Details der Verträge juristisch einzuordnen und hieraus sachgerechte Schlüsse zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Dworzynski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Willy-Brandt-Allee 31 d
23554 Lübeck
Fon: 04 51 / 39 99 6-0
Fax: 04 51 / 39 99 6-12
E-Mail: info@kanzlei-mediadocks.de