Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,
die technischen Regelungen zum Schallschutz beispielsweise in der VDI 4100 befassen sich nicht mit Frequenzen in niedrigfrequenten Bereich. Das OLG München hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, ob tieffrequente Trittschallgeräusche einen Mangel darstellen, wenn im Übrigen sogar die bestmöglichen Erfordernisse des Schallschutzes eingehalten sind über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus.
In diesem Zusammenhang hatte das OLG erst einmal zu klären, ob ein vereinbarter „gehobener Wohnkomfort“ und „höchste Bauqualität“ eine zufassende Vereinbarung der Gestalt beinhalten, dass auch Geräuschentwicklungen im niedrigfrequenten Bereich ausgeschlossen sein sollen. Die Vermeidung von Estrichdröhnen ist keine allgemein anerkannte Regel der Technik. Derartige Fragestellungen sind regelmäßig nur durch Auslegung des Vertrages zu klären. Im vorliegenden Fall geht das OLG München davon aus, dass das tieffrequente Geräusch, welches auch nicht von jedermann wahrgenommen werden konnte, nicht einen Mangel darstellt. Häufig ist es daher sinnvoll, gerade besondere Wünsche und Erfordernisse bereits vertraglich konkreter zu regeln, wenn die technischen Normen diese Details nicht regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Ansgar Dworzynski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Steuerrecht