ArchitektenrechtBaurecht

Urteil des OLG Stuttgart vom 17.07.2018 zum Widerruf eines Haustürarchitekten-vertrages

Sehr geehrte Damen und Herren ,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

häufig kommt es gerade im Bereich der Architektenleistungen zu Vertragsgestaltungen nicht am Unternehmenssitz des Architekten, sondern vor Ort beim Bauherrn oder auf der Baustelle.In diesem Zusammenhang war häufig bereits die Fragestellung relevant, ob die Regelung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB einschlägig ist, der sich grundsätzlich auf Verträge bezieht über den Bau eines neuen Gebäudes. Wie bereits das OLG Köln (vergleiche OLG Köln v. 23.03.2017 Az. 16 U 153/16) entschieden hatte stellt ein Planungsvertrag keinen Vertrag, der die Errichtung eines neuen Gebäudes zum Inhalt hat, sodass die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht einschlägig ist.

Kurz und knapp bedeutet dies:Bereits die Zurückweisung eines Honoraranspruchs kann nach der Rechtsprechung als Widerruf angesehen werden. Gerade für den Fall der werdenden Vertragsanbahnung eines Architekten vor Ort bei den Bauherren ist häufig davon auszugehen, dass die Haustürsituation in § 312 BGB vorliegt, mit der Folge, dass der Verbrauch den Vertrag widerrufen kann. Diese Rechtslage gilt auch für die seit dem 01.01.2018 in Kraft getretene Neufassung des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017.

Die Fragen des Bau- und Architektenrechts werden in unserem Hause betreut durch Herrn Rechtsanwalt Ansgar Dworzynski, der auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, wie auch Fachanwalt für Steuerrecht ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

Kanzlei in den Media Docks

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