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Regeln nach dem IfSG (Quarantäre); Betriebsausfall

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Mandantinnen,

Sehr geehrte Mandanten,

seit dem 01.02.220 ist der Cov-19-Virus im ICD-10 anerkannt, also Infektion im Sinne des IfSG. Es ist vor diesem Hintergrund aktuell noch nicht geklärt, ob und wann eine Betriebsschließung durch eine Betriebsschließungsversicherung gedeckt ist. Zwar stellt eine solche Versicherung grds. lediglich eine Sachversicherung dar, dennoch gibt es häufig nachunserer Auffassung einschlägige Zusatzmodule zu diesen Versicherungen, die eine entsprechende Deckung zu Inhalt haben können. Die Versicherungsunternehmen positionieren sich in diesem Zusammenhang sehr unterschiedlich, wir prüfen jeweils den Einzelfall, um in dieser schwierigen Situation unseren Mandanten zur Seite stehen zu können.

Das IfSG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die zuständigen Behörden bei erkrankten oder ansteckungsverdächtigen Personen eine Quarantäre anordnen können. § 30 IfSG sieht in diesem Zusammenhang auch Zwangsmaßnahmen vor. Da eine solche Maßnahme einen erheblichen Eingriff in Grundrechte beinhaltet, regelt § 56 IfSG grds. einen Entschädigungsanspruch  in Geld. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Entschädigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 56 IfSG zu stellen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen in diesem Zusammenhang. Bleiben Sie gesund, hoffentlich sind Sie von entsprechenden Maßnahmen nicht betroffen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei in den Media Docks

(Rechtsanwalt Ansgar Dworzynski)

Kanzlei in den Media Docks

Willy-Brandt-Allee 31 D

23554 Lübeck

Tel. 0451/ 39996-0

Mail to: info@kanzlei-mediadocks.de

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