Baurecht

Mindest- und Höchstsätze nach HOAI auf die Entscheidung des EuGH hin; angekündigter Termin vor dem Bundesgerichtshof am 14.05.2020

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrte Mandantinnen,

Sehr geehrte Mandanten,

auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 04.Juli 2019 (C-377/17)zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze sind gänzlich unterschiedliche Entscheidungen vor den Instanzengerichten ergangen.

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zum Az. VII ZR 174/19 – Vorinstanz Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2019 (21 U 24/18) – steht nunmehr eine Klärung der Rechtsfrage auf nationaler Ebene voraussichtlich am 14.05.2020 an, ob ungeachtet der Entscheidung des EuGH die Bestimmungen der HOAI, auch zum Mindestpreischarakter, weiterhin anwendbar sind. Das Oberlandesgericht Hamm hatte in der Vorinstanz diese Auffassung im Gegensatz zu Urteilen des Oberlandesgerichts Celle vom 14.08.2019 zum Az. 14 U 198/18 und des Kammergerichts Berlin  (Urteil vom 13.09.2019 zum Az. 7 U 87/19) vertreten.

Diese Entscheidung wird also für das „Preisrecht“ vieler Architekten, also für Honorarfragen der Ingenieure, Planer und insbesondere Architekten,  von besonderer Bedeutung sein. Wir werden Sie weiter informieren.

Fragestellungen des Bau- und Architektenrechts werden durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ansgar Dworzynski betreut.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei in den Media Docks

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