Baurecht

Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme? BGH 19.01.2017 Az.: VII ZR 301/13

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

bis zum 19.01.2017 war ungeklärt, ob Mangelrechte gemäß § 634 BGB vor Abnahme geltend gemacht werden können. Der BGH hatte dies nunmehr unter dem 19.01.2017 höchstrichterlich entschieden. Hiernach sind bis zur Abnahme lediglich die allgemeinen Leistungsstörungsrechte einschlägig, die im Schuldrecht allgemeiner Teil geregelt sind.

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zugleich herausgestellt, dass Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme weiterhin dann geltend gemacht werden können, wenn nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangt werden kann, mithin der Vertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Aus unserer Sicht gewinnen vor diesem Hintergrund zukünftig Vertragsfristen eine besondere Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

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