Verstärkung gesucht (Rechtsanwaltsfachangestellte/ er)

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Unsere Kanzlei ist überwiegend im Bereich des Baurechts-  und des Wirtschaftsrechtes tätig. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort eine engagierte/ einen engagierten Rechtsanwaltsfachangestellte/ Rechtsanwaltsfachangestellten unbefristet, Vollzeit. Wir halten ein modernes Arbeitsumfeld vor, sind flexibel.

Willy-Brandt-Allee 31 d

23554 Lübeck

Fon: 04 51 / 39 99 6-0

Fax: 04 51 / 39 99 6-12

E-Mail: info@kanzlei-mediadocks.de

Dashcam, Verwertungsverbot? -Bundesgerichtshof vom 10.04.2018 zum Aktenzeichen 2017VII ZR 233/

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

bislang besteht Unklarheit, ob Aufnahmen, erstellt durch eine Dashcam in einem Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden können.

Dass viele Fahrzeuge gerade auch im gewerblichen Bereich mit entsprechenden Dashcams ausgestattet sind, zeigt, welche Bedeutung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in entsprechenden Fallkonstellationen haben wird.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr für den 10.04.2018 zum Aktenzeichen 2017VII ZR 233/2017 einen Verhandlungstermin anberaumt. Im Rahmen dieses Termins wird voraussichtlich eine Entscheidung ergehen, ob entsprechende Aufzeichnungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und eventuell aus diesem Grund ein Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ob in Anbetracht der Veränderung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, diese Entscheidung endgültigen Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie weiter unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

 

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Voraussetzung für eine kompetente juristische Betreuung, gerade auch im juristischen Schwerpunkt unserer langjährigen Fachanwaltschaften

Ansgar Dworzynski

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

 

ist eine kompetente Betreuung unserer Mandanten durch gut ausgebildetete Assistenz:

Eine regelmäßige Fortbildung ist für uns Grundlage unserer Arbeit.

Miete – gerade im Bereich des gewerblichen Mietrechts – verbindet Parteien über Jahre zum Teil sehr emotional.

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Wir behalten mit juristischem Abstand den Überblick und vertreten insbesondere gewerbliche Vermieter,

  • bei der Sicherung des Debitorenmanagements und späteren auch gerichtlichen Durchsetzung der Mietforderung,
  • bei der gegebenenfalls notwendigen Kündigung und anschließenden Räumung

viel wichtiger: Bei der – auch steuerrechtlich gut durchdachten – Mietvertragsgestaltung.

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Seit vielen Jahren betreuen wir regional und überregional Unternehmen und Unternehmer prozessual und in Rechtsbehelfsverfahren in allen Steuerangelegenheiten mit viel Erfahrung.

 

In steuerstrafrechtlichen Fragestellungen begleiten wir gerade auch Selbstanzeigen. Es ist hierbei wesentlich, dass Betroffene möglichst  nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in der Öffentlichkeit erkennbar werden.

 

Natürlich kümmern wir uns auch um die steuerlich sachgerechte Vertragsgestaltung, insbesondere im Bereich des Baurechts und des projektbezogenen Mietrechts.

 

Gerade auch steuerliche Fragestellungen mit Auslandsbezug betreuen wir mit viel Erfahrung. Unser erfahrenes Team und Netzwerk begleitet Sie in allen Steuerfragen. So sollte gerade im Bereich des Steuerrechts die Möglichkeit des Verletzungsverfahrens vor der Europäischen Kommission in die Überlegung einbezogen werden. Wir arbeiten mit erfahrenen Rechtsvertretern vor Ort seit vielen Jahren zusammen.

Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme? BGH 19.01.2017 Az.: VII ZR 301/13

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

bis zum 19.01.2017 war ungeklärt, ob Mangelrechte gemäß § 634 BGB vor Abnahme geltend gemacht werden können. Der BGH hatte dies nunmehr unter dem 19.01.2017 höchstrichterlich entschieden. Hiernach sind bis zur Abnahme lediglich die allgemeinen Leistungsstörungsrechte einschlägig, die im Schuldrecht allgemeiner Teil geregelt sind.

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zugleich herausgestellt, dass Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme weiterhin dann geltend gemacht werden können, wenn nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangt werden kann, mithin der Vertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Aus unserer Sicht gewinnen vor diesem Hintergrund zukünftig Vertragsfristen eine besondere Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

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Unter welchen Voraussetzungen stellt ein Estrichdröhnen – vgl. OLG München vom 08.08.2017 Az. 9 U 3562/2017 – (eine Frequenz zwischen 50 und 100 Herz) einen Mangel dar

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

die technischen Regelungen zum Schallschutz beispielsweise in der VDI 4100 befassen sich nicht mit Frequenzen in niedrigfrequenten Bereich. Das OLG München hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, ob tieffrequente Trittschallgeräusche einen Mangel darstellen, wenn im Übrigen sogar die bestmöglichen Erfordernisse des Schallschutzes eingehalten sind über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus.

In diesem Zusammenhang hatte das OLG erst einmal zu klären, ob ein vereinbarter „gehobener Wohnkomfort“ und „höchste Bauqualität“ eine zufassende Vereinbarung der Gestalt beinhalten, dass auch Geräuschentwicklungen im niedrigfrequenten Bereich ausgeschlossen sein sollen. Die Vermeidung von Estrichdröhnen ist keine allgemein anerkannte Regel der Technik. Derartige Fragestellungen sind regelmäßig nur durch Auslegung des Vertrages zu klären. Im vorliegenden Fall geht das OLG München davon aus, dass das tieffrequente Geräusch, welches auch nicht von jedermann wahrgenommen werden konnte, nicht einen Mangel darstellt. Häufig ist es daher sinnvoll, gerade besondere Wünsche und Erfordernisse bereits vertraglich konkreter zu regeln, wenn die technischen Normen diese Details nicht regeln.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

Muss der Bauträger auch noch nach Übergabe des Sondereigentums im Falle der Unwirksamkeit einer Abnahmeklausel die Verwaltung, Instandhaltung oder Instandsetzung für das Gemeinschaftseigentum tragen? Vgl. OLG München vom 09.05.2017 Abs. 9 u, 2687/2016

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

häufig sind in Bauträgerverträgen Regelungen zur Abnahme unwirksam, mit der Folge, dass das Gemeinschaftseigentum häufig nicht ordnungsgemäß abgenommen worden ist. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob der Bauträger noch für die Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung bis zur Abnahme einzutreten hat. Das OLG München hat dies verneint und zwar mit der Begründung, dass diese Kosten nicht durch die vertragsgemäße Erfüllung des Bauträgervertrages entstanden sind, sondern durch die bestimmungsgemäße Benutzung des Vertragsobjektes. Dies sei mit Übergabe des Sondereigentums bereits erfolgt.

Derartige Fragestellungen können häufig ausgeklammert werden, wenn im Vorfeld die Vertragsgestalltung sorgfältig geklärt und geprüft wurden. Es lohnt sich häufig Details der Verträge juristisch einzuordnen und hieraus sachgerechte Schlüsse zu ziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

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Gesamtschuld wovon Architekten und Bauunternehmer gesetzliche Änderung ab dem 01.01.2018

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Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Damen und Herren Mandanten,

bis zum 31.12.2017 galt:

„Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Baumängel haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff beim Unternehmer befriedigen können und müssen.“ /BGH Urteil vom 26.07.2007 Az. VII ZR 5/06, NJW RR, 2008, 176)

Verschiedentliche Architektenverträge wiesen daher Klauseln aus, die dem Architekten die Möglichkeit einräumen sollten, den Schaden zu beseitigen, da Schadenersatz in Geld häufig teurer ist, als die tatsächliche Schadensbeseitigung.

Hierzu hat jedoch der BGH entschieden, dass entsprechende Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind (vgl. BGH Urteil vom 16.02.2017 Az. VII ZR 242/2013 in NJW 2017, 1669).

Seit dem 01.01.2018 gilt die Regelung des § 650 t BGB: Es ist dort geregelt:

„Nimmt der Besteller den Unternehmer [= Planer] wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer [= Planer] die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.“

Hervorzuheben ist, dass diese Regelung den Architekten nur für Überwachungsfehler entsprechend privilegiert. Der Architekt hat in diesen Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht.

Bislang hatte die Rechtsprechung dem Wahlrecht des Bauherrn den Vorrang vor dem Recht des bauausführenden Unternehmers auf Nacherfüllung eingeräumt.

  • 650 t BGB hat in Gegensatz dazu den „Vorrang der Nacherfüllung“ nunmehr für diesen Einzelfall geregelt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelung in der Praxis sich auswirkt.

Abzuwarten ist zudem, ob das neue Bauvertragsrecht seit dem 01.01.2018 in diesem Zusammenhang für eine Klarheit sorgt. Maßgeblich dürfte in diesem Zusammenhang die Regelung des § 650 k Abs. 2 BGB sein. Eine Problemstellung ist in dem Verhältnis zu § 311 BGB – in der Formschrift – jedoch weiterhin zu sehen. Wenn eine Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist diese im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ansgar Dworzynski

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